Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
Instanzenzug: AG Waiblingen 9 C 2107/03 vom LG Stuttgart 13 S 204/05 vom
Gründe
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512).
Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. , NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. - IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.
Fundstelle(n):
RAAAC-51391
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein