BFH Beschluss v. - VI B 112/06

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eines hohen Beamten; Rüge eines verzichtbaren Verfahrensmangels

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Instanzenzug:

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in einem Bundesministerium tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1996 bis 1998; die Steuerbescheide wurden bestandskräftig. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Bundesamt für Finanzen wurde festgestellt, dass dem Kläger in den Streitjahren ein Dienstwagen mit Dauerdispositionsrecht auch für Privatfahrten zur Verfügung stand. Hieraus entstehende geldwerte Vorteile waren der Bundesbesoldungsstelle zur Mitversteuerung angezeigt worden. Der Fahrer des Klägers hatte Fahrtenbücher geführt, die der Prüfer als nicht ordnungsgemäß i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beanstandete. Das FA vertrat deshalb die Auffassung, dass der Anteil der privaten Nutzung des Dienstwagens nach der 1-v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 6 Abs. 4 Satz 2 EStG) zu bestimmen sei. Es erließ für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen der steuerpflichtige Arbeitslohn des Klägers entsprechend erhöht war.

Einspruch und Klage gegen die Änderungsbescheide blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens zu Recht nach der 1-v.H.-Regelung berechnet. Das Erfordernis des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, wie es der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner neueren Rechtsprechung konkretisiert habe, sei nicht erfüllt. Die Angaben zu den dienstlichen Fahrten des Klägers seien durchgängig unzureichend bzw. nicht verwertbar. Die Anwendung weniger strenger Beurteilungsmaßstäbe sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb geboten, weil die Nutzung des Dienstwagens insgesamt durch das Amt als höherer Staatsbediensteter geprägt sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er auf grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel stützt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Rechtssache, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, 28, 30, m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

Danach kommt der von dem Kläger herausgestellten Frage, ob die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs zu verneinen sei, das keine näheren Angaben über die aufgesuchten „Geschäftspartner” und den Anlass der Gespräche enthalte, wenn der Steuerpflichtige als Beamter die Richtigkeit der Eintragungen als Dienstfahrten gegenüber seinem Dienstherrn bestätige, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das FG hat auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BFH zutreffend ausgeführt, dass die Fahrtenbücher des Klägers mangels näherer Angaben zu den beruflichen Fahrten nicht als „ordnungsgemäß” i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anzusehen seien (vgl. dazu , BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Die Rechtslage ist insofern eindeutig. Der Senat sieht keine Möglichkeit, die zur inhaltlichen Bestimmung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals entwickelten Merkmale durch außersteuerliche Erwägungen zu modifizieren bzw. wieder aufzugeben und im Hinblick auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts eine Bestätigung des Steuerpflichtigen über den jeweiligen Anlass einer Fahrt ausreichen zu lassen. Die dienstrechtlich bedeutsame Erklärung eines Beamten, eine Dienstreise unternommen zu haben, entfaltet keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung eines steuerlichen Sachverhalts.

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel führen nicht zur Zulassung der Revision.

a) Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das FG die von ihm eingereichten Ausführungen zum Anlass der dienstlichen Fahrten nicht als Schriftsatz zur Kenntnis genommen, sondern sie lediglich als nachträgliche Ergänzung der Fahrtenbücher angesehen und wegen fehlender Zeitnähe als unerheblich bewertet habe, ist ein Verfahrensverstoß bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn das FG hat, wie der Kläger selbst vorträgt, das Vorbringen durchaus zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Da das Klagebegehren darauf gerichtet war, die Privatnutzung des Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode statt nach der 1-v.H.-Regelung zu bewerten, konnten die nachträglichen Erläuterungen zum Anlass der Dienstfahrten sich nur auf die streitige Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher beziehen und nicht in anderer Weise der Klagebegründung dienen.

b) Der von dem Kläger gerügte Verstoß des FG gegen Denkgesetze wäre, sollte er vorliegen, kein Verfahrensfehler, sondern ein nicht zur Revisionszulassung führender materiell-rechtlicher Mangel (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83, m.w.N.). Im Übrigen hat das FG seine Erwägung, dass auch die nachgereichten Terminkalender die von ihm festgestellten Mängel der Fahrtenbücher nicht heilen könnten, entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgeblich auf die als widersprüchlich angesehenen Angaben „selbst gefahren” und „Urlaub” gestützt, sondern diesen Punkt nur als letzten in einer Reihe von Argumenten erwähnt.

c) Auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG durch das Übergehen eines Beweisantrags kann der Kläger sich nicht berufen. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und —ausdrücklich oder stillschweigend— verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags. Das Rügerecht geht bereits durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren, und zwar unabhängig von einem Verzichtswillen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2004, 217, m.w.N.). Der Verfahrensmangel muss in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erschienen ist. Die „nächste” mündliche Verhandlung kann auch die sich unmittelbar an den Verfahrensfehler anschließende Verhandlung sein (, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158).

An der mündlichen Verhandlung vor dem FG nahm der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in Begleitung eines Rechtsanwalts teil. Der Vorsitzende verlas den nachgereichten Schriftsatz, in welchem der fragliche Beweisantrag enthalten war, worauf die Streitsache erörtert wurde und die Beteiligten ihre Sachanträge stellten. Einen solchen Antrag wird jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht stellen, wenn er nach wie vor die Durchführung einer Beweisaufnahme für erforderlich hält. Ferner hat nach dem Sitzungsprotokoll der Kläger den Beweisantrag nicht wiederholt. Damit hat er auf das Rügerecht hinsichtlich der unterlassenen Zeugenvernehmung verzichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1654 Nr. 9
SAAAC-51304