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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 1200/04 F EFG 2007 S. 1692 Nr. 21

Gesetze: EStG § 3c, EStG § 9, EStG § 10d Abs. 4, EStG § 19, AO § 157 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3, AO § 171 Abs. 10, AO § 181

Werbungskostenabzug bei Finanzierung der Ausbildung durch die Eltern und späterer teilweiser Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber

Leitsatz

  1. Dem Abzug von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten steht es nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige seine Aufwendungen aus Geld bestritten hat, das ihm zuvor seine Eltern auf sein Konto überwiesen haben.

  2. Über die Frage eines etwaigen, aus § 3c EStG folgenden Abzugsverbotes wegen erst künftig zu erwartender steuerfreier ausländischer Einkünfte ist bei derartigen vorab entstandenen Werbungskosten nicht im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes, sondern erst im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden, bei der die – ggf. dem Progressionsvorbehalt unterliegenden – Einnahmen zu erfassen sind.

  3. Eine Verlustfeststellung scheitert nicht daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung auf gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes für die bislang nicht veranlagten Zeiträume der Verlustentstehung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war oder dass der Antrag nicht innerhalb der für eine Antragsveranlagung geltenden Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt worden ist.

  4. Liegt für ein späteres Jahr eine bestandskräftige, unabänderbare und einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ausweisende Steuerfestsetzung vor, ist dennoch der zum Ende des Vorjahrs festgestellte Verlust auch zum Ende dieses Jahres in verbleibender Höhe festzustellen.

  5. Der Steuerpflichtige ist dabei nicht gehindert, geltend zu machen, der positive Gesamtbetrag der Einkünfte sei niedriger gewesen, als in dem Steuerbescheid für das bestandskräftig veranlagte Jahr zugrunde gelegt.

  6. Die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO enthaltene Einschränkung, dass die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sein darf, gilt nur zugunsten des Steuerpflichtigen, nicht hingegen dann, wenn dessen Antrag auf Erlass eines ihm günstigen Grundlagenbescheides bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht bearbeitet wird; die insoweit bestehende Lücke im Gesetz ist durch analoge Anwendung des § 171 Abs. 3 AO zu schließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1692 Nr. 21
SAAAC-51181

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