Nachträgliche Berücksichtigung von Reisekosten bei Irrtum über das Zu- und Abflussprinzip
Leitsatz
Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seines Gewinns durch Einnahme-Überschuss-Rechnung annimmt, er könne Reisekosten
erst in dem Jahr als Betriebsausgaben geltend machen, in dem die entsprechenden Einnahmen in Form der Erstattungsleistungen
der Auftraggeberin erzielt werden, liegt darin kein die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen
ausschließendes grobes Verschulden.
Fundstelle(n): RAAAC-51177
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