Nutzung einer Wohnung durch Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken trotz Mitnutzung durch Nießbrauchsberechtigten
Leitsatz
1. Eine Nutzung zu eigenen Zwecken liegt vor, wenn der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer die Wohnung tatsächlich
und auf Dauer bewohnt. Neben der tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer selbst setzt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken"
weiterhin voraus, dass sich die Befugnis des Eigentümers zur Nutzung aus seinem Eigentumsrecht ableitet, denn die Nutzung
aufgrund fremden Rechts steht der Annahme einer eigenen Wohnungsnutzung grundsätzlich entgegen. Aufgrund fremden Rechts nutzt
der Eigentümer die Wohnung, wenn sein sich aus § 903 BGB ergebendes dingliches Nutzungsrecht auf einen Nießbraucher mit dinglicher
Wirkung übertragen ist. Das Nutzungsrecht obliegt nämlich dann gemäß § 1036 BGB dem Nießbraucher.
2. Von einem Sicherungsnießbrauch und nicht von einem Vorbehaltsnießbrauch ist auszugehen, wenn das Nießbrauchsrecht zur Absicherung
einer Forderung dient.
3. Das Tatbestandsmerkmal der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist zu verneinen, wenn der Nutzungsberechtigte die aus dem
Nießbrauchsrecht fließenden Rechte im Namen des Nießbrauchers und damit nicht mehr aus seinem Eigentumsrecht ausübt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 165 Nr. 3 EFG 2007 S. 1577 Nr. 20 IAAAC-51167
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