Aufteilung der Gebühren in Zusammenhang mit dem Abschluss
einer sog. Kombi-Rente als Werbungskosten und Anschaffungskosten
Leitsatz
Eine in Zusammenhang mit dem
Abschluss einer sog. Kombi-Rente (komplexes und beratungsintensives
Kombinationsprodukt, bestehend aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen
Einmalbeitrag, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in
Investmentfondsanteilen und einer Risikolebensversicherung) gezahlte
Kreditvermittlungsvergütung ist in einen als Finanzierungskosten sofort
abziehbaren Teil und einen als Anschaffungskosten zu qualifizierenden Teil
aufzuteilen, wenn die Entwicklung des Konzepts der Kombirente, die Verschaffung
des Zugangs zu diesem Konzept und die individuelle Konzeptberatung anderweitig
nicht vergütet wird. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der
Finanzierungskostenanteil mit einem Satz % der Darlehenssumme geschätzt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1675 Nr. 21 AAAAC-51161
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