Rückstellungen für am Bilanzstichtag ausstehende
Urlaubstage und Überstunden der Belegschaft
Leitsatz
Rückständige
Urlaubsverpflichtungen sind als sog. Erfüllungsrückstand
zurückzustellen. Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach
dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn
er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt
hätte. Dabei ist im Fall einer Durchschnittsberechnung der
maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage
– nicht die typisierend ermittelte Zahl der tatsächlichen
Arbeitstage – zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu
vervielfachen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 47 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2007 S. 1176 DStRE 2008 S. 65 Nr. 2 EFG 2007 S. 1423 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 950 TAAAC-51159
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