1.) § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 ist vor dem Hintergrund des , 5/97
und 6/97, BVerfGE 111, 160) zu § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG vom (BGBl. I 1993, 2353) entgegen seinem Wortlaut
dahin auszulegen, dass der Ausschluß von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt,
die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland
aufhalten.
2.) Die durch § 52 Abs. 61a S. 2 EStG angeordnete rückwirkende Anwendung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG durch das AuslAnsprG
vom (BGBl. I 2006, 2915) zum auf noch nicht bestandskräftig festgesetzte Kindergeldansprüche ist verfassungsrechtlich
unzulässig (gegen ).
3.) Eine Verpflichtung der Behörde zur Festsetzung des begehrten Kindergeldes ist zumindest in den von der Neuregelung des
§ 62 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 61a S. 2 EStG nicht betroffenen Fällen auszusprechen, in denen die Kinder minderjährig sind,
ihr Wohnsitz im inländischen Haushalt der Eltern unstreitig ist und auch sonst keine Zweifel an der Kindergeldberechtigung
bestehen (gegen , BStBl. II 2006, 184).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-51157
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