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BBKM Nr. 8 vom Seite 184

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Steigender Druck für Unternehmen und Berater durch das EHUG

von Dr. Reiner Deussen, Hagen

Für die Offenlegung von Jahresabschlüssen gelten seit dem die neuen durch das EHUG eingeführten Regeln. Danach ist bei bestehender Prüfungspflicht für das Geschäftsjahr 2006 zwingend eine Jahresabschlussprüfung durchzuführen. Dieser Appell des Gesetzgebers ist vor allem von denjenigen prüfungspflichtigen Unternehmen und den sie betreuenden Steuerberatern zu beachten, die bisher die rechtlichen Konsequenzen einer fehlenden Jahresabschlussprüfung ignoriert haben.

Seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)” am ergeben sich für Unternehmer und Berater für die Offenlegung der Jahresabschlüsse neue Regeln, die zwingend einzuhalten sind und die in der Praxis zu Problemen führen können. Für Jahresabschlüsse von

  • Kapitalgesellschaften i. S. von § 264 HGB, zu denen auch die Genossenschaften gehören,

  • sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (Kapital & Co.), deren Geschäftsjahr nach dem begonnen hat, gelten neue Offenlegungsvorschriften;

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