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Avalgebühr keine Dauerschuld i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG
Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft stellt kein Entgelt für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG dar und ist daher dem Gewinn nicht hinzuzurechnen. Nach dem ist der Avalkredit selbst keine Dauerschuld i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Bürgschaftsübernahme zum Inhalt hat.
Hinweis: Auch nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist eine Avalgebühr nicht dem Gewinn hinzuzurechnen, da dieser ebenfalls nur „Entgelte für Schulden” erfasst, nicht aber Entgelte für Geschäftsbesorgungen ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).