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FG Hessen 10.04.2007 6 V 3216/06, NWB direkt 31/2007 S. 10

Organschaftsverhältnis bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Spätestens wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich. Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den („schwachen”) vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht führt nicht zur Beendigung der Organschaft.