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Kindergeld für ein verheiratetes Kind
Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kinds nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen – sog. Mangelfall – (Fortführung der , BStBl 2000 II S. 522, und v. - VI R 144/00). Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kinds einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche – dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende – Existenzminimum.