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Erfüllung der Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss an , BStBl 1998 II S. 744).