Pauschalierter Zinssatz von 6 Prozent zur Berechnung des
Hinzurechnungsbetrags verfassungsmäßig
Leitsatz
Der Ansatz des
Hinzurechnungsbetrages muss auch vorgenommen werden, wenn im Jahr der
Veranlagung keine Überentnahmen getätigt wurden, sondern sich diese
nur aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergeben.
Gegen die Regelung des
§ 4 Abs. 4 a EStG
in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung bestehen jedenfalls dann keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuerpflichtige zum Stichtag über kein aufgrund von
Unterentnahmen angesammeltes Eigenkapital verfügte, das in den
Veranlagungszeiträumen ab 1999 zu einer Minderung des
Hinzurechnungsbetrages führen konnte.
Auch die mit 6 % angesetzte
Typisierung der Zinshöhe hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2007 S. 799 EFG 2007 S. 572 Nr. 8 KAAAC-50955
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