BSG Urteil v. - B 9b SO 5/05 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB XII § 82; GSiG § 2; GSiG § 3; GSiG § 2 Abs 1 Satz 3

Instanzenzug: SG Gelsenkirchen S 8 SO 20/05 vom

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Der am geborene Kläger ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Durch Bescheid vom stellte die Beklagte erstmals den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz <GSiG>) für den Zeitraum vom 1.2. bis fest. Nach Folgebescheiden für die Anschlussmonate bewilligte die Beklagte durch weiteren Bescheid vom diese Leistung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004. Durch Schreiben vom wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des SGB XII das den Kindergeldberechtigten gezahlte Kindergeld als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden müsse. Demgemäß bewilligte sie dem Kläger durch Bescheid vom Leistungen der Grundsicherung und im Alter nach dem SGB XII für den Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2005 und stellte diese Leistung für Januar 2005 unter Anrechnung von 154 Euro monatlichen Kindergeldes fest. Durch weiteren Bescheid vom setzte die Beklagte die Leistung für Februar 2005 mit der Maßgabe fest: Werden aufgrund gleich gebliebener Verhältnisse Leistungen für künftige Zeiträume durch Überweisung bewilligt, entsprechen die Berechnung und Festsetzung der Einzelansprüche denen des vorliegenden Bescheides. Der Widerspruch des Klägers gegen die Anrechnung des an seine Mutter gezahlten Kindergeldes blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom ).

Der Klage hiergegen hat das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom stattgegeben, indem es den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Kläger habe auf der Grundlage von §§ 2, 3 GSiG Anspruch auf höhere Leistungen. Das Kindergeld dürfe nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Das nach § 31, §§ 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlte Kindergeld sei nicht Einkommen des Kindes, für das es gezahlt werde, sondern des Kindergeldberechtigten, im Regelfall eines Elternteils, an den es ausgezahlt werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es dem Kind tatsächlich zugewendet oder dessen Bedarf aus dem Kindergeld bestritten werde. Die Regelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII stehe dem nicht entgegen. Diese betreffe allein die Zurechnung des Kindergeldes bei Minderjährigen. Ziel dessen sei, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen.

Der Bedarf des Klägers sei auch nicht durch tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt worden. Sie leisteten Unterhalt nur an Stelle des GSi-Trägers; dessen Leistungen gingen anders als bei der Sozialhilfe nach Maßgabe des § 2 Abs 1 Satz 3 GSiG der Unterhaltspflicht vor. Zudem werde das Kindergeld nicht für den selben Bedarf verwendet. So seien bei einem behinderten Kind, das mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebe, die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen regelmäßig höher als bei einer Heimunterbringung, die auch Raum für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes lasse. Eine unwiderlegbare Vermutung der Vorteilszuwendung könne nicht angenommen werden; die Leistungen seien nicht zweckidentisch. Die Mutter des Klägers gewähre diesem zudem Naturalunterhalt durch das Zurverfügungstellen von kostenloser Unterkunft.

Eine Anrechnung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Leistungsempfängern, deren einer Elternteil kindergeldberechtigt sei, und solchen, an die das Kindergeld nach § 74 Abs 1 EStG abgezweigt werde, vorzunehmen. Im Falle der Auszahlung des Kindergeldes an das Kind teile die Leistung das Schicksal jeglicher anderer Zuflüsse, wie beispielsweise Waisenrente: Es sei als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Nivellierung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass behinderte Kinder, deren Eltern ihren Unterhaltspflichten nachkämen, bessergestellt seien. Diese Unterschiede ergäben sich aus der familiären Situation, die durch das GSiG gerade gefördert werden solle.

Mit der vom SG zugelassenen und vom Kläger genehmigten Sprungrevision rügt die Beklagte: Das SG habe auf falscher Rechtsgrundlage entschieden. Die dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Leistungen seien solche nach dem SGB XII und nicht nach dem zum außer Kraft getretenen GSiG. Zudem bestehe entgegen der vom SG vertretenen Auffassung die Vermutung einer tatsächlichen Vorteilszuwendung in Höhe des Kindergeldes an das Kind. Soweit das SG in diesem Zusammenhang die Aufwendungen bei einer Heimunterbringung mit denen im Elternhaus vergleiche und zu dem Ergebnis gelange, die für die häusliche Pflege seien höher, so spreche gerade dieses für die Vorteilszuwendung. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass der höhere Bedarf aus dem Kindergeld bestritten werde. Die Einbeziehung nur der Minderjährigen in die Regelung des § 82 SGB XII bedeute nicht, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld nicht ebenfalls als deren Einkommen anzurechnen sei. Der Regelung des § 82 SGB XII habe es nur für Minderjährige bedurft. Die den betroffenen Familien durch die Kinder entstehenden wirtschaftlichen Nachteile sollten durch die Zahlung des Kindergeldes ausgeglichen werden. Ohne die Regelung des § 82 SGB XII wäre das Kindergeld daher als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zu bewerten und der Wille des Gesetzgebers, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen, nicht umzusetzen gewesen. Der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die mit der Kindererziehung verbunden seien, spiele bei Volljährigen keine Rolle mehr, sodass bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden müsse, dass das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Volljährigen verwendet werde. Zudem seien Kindergeld und GSi-Leistung zweckidentisch. Im Übrigen sei eine Ungleichbehandlung von volljährigen behinderten Kindern nur dann zu vermeiden, wenn die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen bei ihnen gleichmäßig erfolge, also unabhängig davon, ob dieses an einen kindergeldberechtigten Elternteil oder nach § 74 EStG an das Kind selbst ausgezahlt werde. In beiden Fällen diene das Kindergeld zur Bedarfsdeckung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter näherer Darlegung,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Der Ausspruch des SG ist allerdings insoweit zu präzisieren, als die Verwaltungsentscheidung der Beklagten - unter Einbeziehung des Bescheides vom - nicht aufzuheben, sondern abzuändern ist und sich die Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen auf den Zeitraum vom 1.1. bis bezieht.

Zwar rügt die Beklagte zu Recht, der Ausspruch des SG gründe auf einer falschen Rechtsgrundlage, es seien Leistungen nach dem SGB XII und nicht nach dem bereits mit Ablauf des außer Kraft getretenen GSiG bewilligt worden. Dieser Fehler rechtfertigt jedoch nicht die von ihr begehrte Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen. Als Verfahrensmängel kämen hier allenfalls Verstöße gegen § 136 Abs 1 Nr 6 und Nr 4 sowie § 123 SGG in Betracht. Solche liegen jedoch nicht vor; dem Urteil mangelt es nicht an Entscheidungsgründen, die Urteilsformel ist nicht unverständlich, und das SG hat auch nicht über einen anderen als den vom Kläger geltend gemachten Anspruch entschieden.

Ein Fall fehlender Entscheidungsgründe liegt nicht bereits dann vor, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; Beschluss vom - B 11 AL 120/02 B, JURIS). Für die in § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geforderten Entscheidungsgründe reicht es vielmehr aus, wenn mindestens die angewandte Rechtsnorm bezeichnet und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal der genannten Norm vorliegt bzw nicht vorliegt (vgl nur BSG SozR 1500 § 136 Nr 10; Beschluss vom - B 7 AL 32/02 B, JURIS). Das ist hier - wie der weiteren Auseinandersetzung der Beklagten mit den Gründen der Entscheidung des SG zu entnehmen ist - der Fall. Unerheblich ist insoweit, dass die Vorinstanz eine unzutreffende Rechtsgrundlage herangezogen hat.

Die Urteilsformel des SG (§ 136 Abs 1 Nr 4 SGG) lässt sich durch Auslegung im Sinne der Maßgabe des Senats bestimmen. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Welche Grundsicherungs-Leistungen (GSi-Leistungen) gemeint sind, ergibt sich aus der Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Komm, 8. Aufl 2005, § 131 RdNr 3b, § 136 RdNr 5c). Das SG wollte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nicht beseitigen, sondern lediglich deren Höhe ändern. Insoweit ist der Ausspruch allerdings um die Bezeichnung des Bescheides vom zu ergänzen, der während des Vorverfahrens auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom ergangen ist und die Bewilligung der Leistung in der Höhe (keine Anrechnung von Wohngeld mehr) geändert hat (vgl § 86 SGG); hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes bestätigte der Bescheid vom den vorausgegangenen, sodass der anschließend ergangene Widerspruchsbescheid insoweit auch über die Verwaltungsentscheidung vom befunden hat. Des weiteren ist durch die Bezeichnung des Bewilligungszeitraums klar zu stellen, dass das SG - wie bereits die Beklagte - die streitige Leistungsgewährung auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 bezogen hat; insbesondere hat es nicht etwa (zukunftsoffen) über Dezember 2005 hinaus höhere Leistungen zuerkannt. Damit ist das SG auch nicht über den im Antrag des Klägers umrissenen Streitgegenstand hinausgegangen (vgl § 123 SGG), der sich auf die in den angefochtenen Bescheiden festgelegte Höhe der Leistungen der Grundsicherung bezieht (vgl dazu Meyer-Ladewig, aaO, § 123 RdNr 4).

Der Kläger erfüllt nach den für den Senat bindenden - weil gemäß § 161 Abs 4 SGG nicht angreifbaren - Feststellungen des SG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen für die Zahlung von GSiLeistungen nach § 41 SGB XII. Danach können zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS des § 43 Abs 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten (vgl § 41 Abs 1 SGB XII). Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, er hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist dauerhaft voll erwerbsgemindert.

Der Leistungsanspruch des Klägers vermindert sich nicht durch eine Anrechnung von 154 Euro monatlich. Zwar haben Leistungsberechtigte Anspruch auf GSi-Leistungen nach § 41 Abs 1 SGB XII (nur), soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können (vgl § 41 Abs 2 SGB XII). Der Kläger kann indessen seinen Lebensunterhalt nicht aus den in Rede stehenden 154 Euro bestreiten.

Die Höhe der GSi-Leistung ist ua davon abhängig, ob der Antragsteller über eigenes Einkommen verfügt. Er ist verpflichtet, dieses zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Auf Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern braucht er sich allerdings grundsätzlich nicht verweisen zu lassen. Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Da diese Grenze vorliegend bei weitem nicht erreicht wird, bleiben die Einkommensverhältnisse der Eltern des Klägers außer Betracht. Mithin braucht sich der Kläger das Kindergeld nicht leistungsmindernd anrechnen zu lassen, wenn es sich dabei um Einkommen der Eltern und nicht um (ggf fiktives) eigenes Einkommen handelt.

Das Kindergeld ist grundsätzlich demjenigen als Einkommen zuzurechnen, an den es ausgezahlt wird, hier der kindergeldberechtigten Mutter des Klägers; weder hat diese es dem Kläger zugewendet, noch ist es dem Kläger kraft Gesetzes zuzurechnen (dazu näher unter 1.). Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, das Kindergeld nach § 74 EStG an sich abzweigen zu lassen; daher ist es bei ihm nicht wegen eines unterlassenen Abzweigungsantrags fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen (dazu näher unter 2.). Ebenso wenig stellen die dem Kläger von der Mutter gewährten Naturalleistungen Einkommen iS von § 41 Abs 2 SGB XII dar, das in Höhe von monatlich 154 Euro beim Kläger angerechnet werden könnte (dazu näher unter 3.).

1. Kindergeld ist seiner Natur nach Einkommen (so bereits zu den Vorgängerbestimmungen BVerwGE 114, 339, 340 f; 94, 326, 328; jeweils mwN), und zwar dessen, an den es ausgezahlt wird (BVerwGE 122, 128 f mwN; BVerwG NJW 2004, 2541; zur Anrechnung des Kindergeldes auf GSi-Leistungen für Arbeitsuchende vgl B 7b AS 18/06 R - RdNr 25, und vom - B 11b AS 1/06 R - Rz 33 f, jeweils zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dies entspricht dem weiten sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII ("alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert"), der alle Leistungen umfasst, die den Leistungsberechtigten - ohne Rücksicht auf ihre Art und auf die Tatsache, ob sie laufend oder einmalig anfallen - zufließen (vgl BVerwGE 21, 208; stRspr; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 17. Aufl 2006, § 82 RdNr 12).

a) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG (§ 161 Abs 4, § 163 SGG) wurde das Kindergeld im Jahre 2005 an die Mutter des Klägers ausgezahlt, deren Anspruch auf § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3 EStG beruht: Danach wird ein Kind berücksichtigt, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Das an sie ausgezahlte Kindergeld wendet die Mutter des Klägers auch nicht als solches ihrem Kind gezielt zu (vgl dazu BVerwGE 60, 6, 9 mwN; BVerwG NJW 2004, 2541 f; BayVGH, Urteil vom , NVwZ 2004, 1382; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 82 RdNr 68 mwN). Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt, wäre es als dessen Einkommen anzurechnen (so auch BVerwGE 60, 6, 9 mwN); das ist hier nach den bindenden Feststellungen des SG nicht der Fall.

Da das Kindergeld an die Mutter des Klägers ausgezahlt worden ist, liegt offensichtlich kein Fall einer Abzweigung des Kindergeldes an das Kind nach § 74 EStG vor.

b) Das Kindergeld ist auch nicht unter Anwendung von § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.

Diese Regelung kann hier schon deshalb nicht eingreifen, weil der Kläger nicht minderjährig ist. Durch den mit Einführung des SGB XII erlassenen Satz 2 aaO wurde die bislang unterschiedliche Anrechnungspraxis vereinheitlicht. Die Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise mit den Eltern in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 = Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, M010 S 132). Die Neuregelung ist auf die besondere Bedarfslage von minderjährigen Kindern zugeschnitten, denen gegenüber die Eltern uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind (vgl zur erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern § 1603 Abs 2 BGB); das Kindergeld soll insoweit die ausgefallene Unterhaltsleistung der Eltern ersetzen und den sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes decken helfen (vgl dazu Brühl aaO § 82 RdNr 64 ff; Lücking in Hauck/Noftz, aaO, K § 82 Rz 25). Dies ist vor dem Hintergrund des § 31 Satz 2 EStG von Bedeutung, wonach das Kindergeld - neben der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes (vgl § 31 Satz 1 EStG) - auch der Förderung der Familie zu dienen bestimmt ist (vgl dazu BFH/NV 2005; 862 f); ohne die gesetzliche Klarstellung blieben Zweifel an einer Zuordnung allein beim Kindesbedarf.

Die vorgenannte Zuordnungsregelung ist nicht in entsprechender Anwendung auf den Kläger zu übertragen. Die ausdrücklich nur auf Minderjährige bezogene Bestimmung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII gilt nicht "erst recht" für volljährige behinderte Kinder. Ihrer hätte es nicht bedurft, wenn ohne weiteres allgemein davon auszugehen wäre, dass das einem Elternteil ausgezahlte Kindergeld dem Kind als Nutznießer zuzurechnen ist (vgl näher zur Anwendung dieser Regelung Grupp/Wrage, SGb 2005, 439). Soweit dem Gesetzgeber eine Einkommensverschiebung geboten erscheint, sind in der Rechtsordnung entsprechende Instrumente besonders vorgesehen (vgl neben § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII: § 74 EStG; § 1612b BGB; § 39 Abs 6 SGB VIII). Die pauschale Vermutung einer Vorteilszuwendung (in Höhe des Kindergeldes) an das Kind hat das BVerwG folgerichtig bereits in stRspr verworfen (grundlegend BVerwGE 60, 6, 11; BVerwG NJW 2004, 2541 f; BayVGH, aaO, bestätigt durch - RdLH 2005, 29).

Eine rechtsfortbildende Übertragung der Regelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII auf volljährige (behinderte) Kinder verbietet sich insbesondere wegen der mit Eintritt der Volljährigkeit veränderten Unterhaltslage. Von dem Zeitpunkt an hat das Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1602 Abs 1 BGB). Damit verändert sich die Bedeutung des in diesen Fällen noch zu zahlenden Kindergeldes zum einen in Richtung auf Ausbildungsförderung anstelle von Betreuung und Erziehung (vgl § 31 Satz 1 EStG), zum anderen in Richtung auf Familienförderung (aaO Satz 2). Entscheidend kommt hier zum Tragen, dass bei behinderten Kindern mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Rechtsanspruch auf GSi-Leistungen erwächst (vgl Brühl, aaO, § 82 RdNr 65 ff, 68).

2. Auch aus § 74 EStG lässt sich keine Anrechnung des Kindergeldes beim Kläger herleiten. Gemäß § 74 Abs 1 Satz 1 EStG kann das nach § 66 Abs 1 EStG für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach § 74 Abs 1 Satz 3 EStG kann eine Abzweigung an das Kind auch erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

Aus der gesetzlich auch dem Kind eröffneten Möglichkeit, einen Abzweigungsantrag stellen zu können, folgt keine Rechtfertigung für die Vorgehensweise der Beklagten. Voraussetzung wäre insbesondere, dass dem Kläger eine rechtliche Verpflichtung obläge, sich zur Bedarfsminderung durch einen Abzweigungsantrag anrechenbares Einkommen zu verschaffen; dies ist hier nicht der Fall.

Für die Berücksichtigung eines Abzweigungsrechts des Klägers käme § 2 Abs 1 SGB XII in Betracht, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Realisierbare Ansprüche gegen Dritte schließen als Vermögensbestandteile die Hilfsbedürftigkeit aus (vgl Brühl, aaO, § 82 RdNr 35 mwN); auf einen offensichtlich nicht durchsetzbaren Anspruch muss sich der Hilfebedürftige indessen nicht verweisen lassen (vgl dazu nur W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, aaO § 2 RdNr 8 mwN zur Rechtsprechung des BVerwG, "bereite Mittel"; ebenso Brühl, aaO, § 2 RdNr 14 ff; s nur BVerwGE 21, 208, 212; 67, 163, 166).

Ein in § 74 Abs 1 EStG vorausgesetztes Unterhaltsdefizit des Kindes liegt im Falle des Klägers nicht vor. Unzweifelhaft hat der Kläger grundsätzlich Unterhaltsansprüche iS des § 1602 BGB gegen seine Eltern. Diese reduzieren sich jedoch durch die von der Beklagten gezahlten GSi-Leistungen (vgl OLG Hamm, NJW 2004, 1604). Einen darüber hinausgehenden rechtlich bedeutsamen Unterhaltsbedarf des Klägers, der nicht durch Naturalleistungen der Mutter gedeckt wird, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Es ist hier von der naheliegenden Annahme eines "Wirtschaftens aus einem Topf" auszugehen: Danach zahlt der Kläger die ihm gewährten Geldleistungen in eine gemeinsame Kasse mit der Mutter ein. Daraus wird dann auch sein Lebensunterhalt bestritten, folglich sein notwendiger Bedarf gedeckt. Eine andere Sichtweise widerspräche der Lebenserfahrung. In dieser Lebenssituation wird der dauerhaft voll erwerbsgeminderte volljährige Mensch entsprechend seinen Bedürfnissen aus dem "gemeinsamen Topf" versorgt. Da eine Unterhaltspflicht der Mutter insoweit nicht besteht, als der Kläger GSi-Leistungen erhält, könnte sie nur angenommen werden, wenn weitere Bedarfe geltend gemacht würden. Diese wären wiederum im Rahmen des § 74 EStG nur relevant, wenn sie nicht "familienintern" gedeckt würden, wofür es hier gerade keine Anhaltspunkte gibt.

3. Schließlich ist ein Betrag in Höhe von monatlich 154 Euro auch nicht deshalb dem Kläger als Einkommen zuzurechnen, weil die Mutter ihm Naturalleistungen gewährt.

Der Senat kann offenlassen, ob Unterhaltsleistungen als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten bedarfsmindernd anzurechnen sind; der weite Einkommensbegriff legt es nahe, Leistungen, die zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs eines Leistungsberechtigten erbracht werden, grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen (vgl Schellhorn aaO § 82 RdNr 9; Schulte ZFSH/SGB 2004, 195 ff; Brühl, aaO, § 43 RdNr 1, 5 mwN; Schellhorn, aaO, § 43 RdNr 17 mwN). Hier sind die Naturalleistungen der Mutter aus anderen Gründen nicht als Einkommen des Klägers anzurechnen.

Der Unterhaltsbedarf eines voll erwerbsgeminderten volljährigen Kindes wird vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und daher in diesem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt (vgl - FamRZ 2004, 1061, sowie Beschluss vom - 11 WF 207/03 -, FamRZ 2004, 1807; Klinkhammer, FamRZ 2003, 1793, 1795; Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht, Stand , Ziffer 2.9, FamRZ 2003, 1250 f; Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, Stand , FamRZ 2003, 1361, Ziffer 2.9; - FamRZ 2005, 801; - FamRZ 2004, 1988 f; Wendt, RdLH 2006, 107; BVerwG NJW 2004, 2541 f). Dies folgt aus § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII, wonach Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV - wie auch bei der Mutter des Klägers - unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt (vgl zu der entsprechenden Regelvermutung Satz 2 aaO). Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern stärkt im Interesse der Versorgung der dauerhaft Erwerbsgeminderten die Einheit der Familie, den familiären Zusammenhalt. Zugrunde liegt die rechtspolitische Wertung, für den Lebensunterhalt dieses Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen (vgl Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Stand Juni 2006, K § 43 RdNr 2).

Hieraus folgt: Der Bedarf des Klägers wird grundsätzlich aus seinem eigenen Einkommen gedeckt. In dem Umfang, in dem die Mutter den Lebensunterhalt des Klägers aus diesen Mitteln bestreiten, können deren Leistungen demnach nicht als dem Kläger zugewendete geldwerte Vorteile angesehen werden. Insoweit handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um Unterhaltsleistungen der Mutter an den Kläger. Es ist vielmehr von dem Bild auszugehen, dass der Kläger - bei Zweckidentität von Naturalleistungen der Mutter und GSi-Leistungen sowie bei "Wirtschaften aus einem Topf" - mit den von ihm in den "Topf" eingebrachten GSi-Leistungen die Naturalleistungen der Mutter "einkauft". Den Grundsicherungsbedarf des Klägers übersteigende Naturalleistungen der Mutter haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der GSi-Leistung; sie sind mangels Zweckidentität nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne anzusetzen. Als Einkommen des GSi-Berechtigten wären allenfalls solche Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, die darüber hinaus eindeutig abgrenzbar in Geld oder Geldeswert erfolgen (vgl - JURIS). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch vom Beklagten behauptet worden.

Soweit beim Kläger im Streitzeitraum im Rahmen der GSi-Leistungen eine Bedarfsunterdeckung vorhanden war, weil das Kindergeld in Höhe von 154 Euro bei ihm zu Unrecht leistungsmindernd angerechnet wurde, und die Mutter diesen Bedarf vorübergehend aus ihrem Einkommen befriedigt haben, kann dieser Umstand nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Beklagte ist hier ihren Leistungspflichten nicht nachgekommen, und dieses Defizit haben die Eltern im Rahmen des "Wirtschaftens aus einem Topf" abgefangen; sie leistet anstelle der Beklagten, jedoch nur solange, bis diese ihren Verpflichtungen wieder ordnungsgemäß nachkommt (vgl auch VGH Mannheim, Beschluss vom , FEVS 57, 333 ff, "Darlehen", mwN zur einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG; Schulte, ZFSH/SGB 2004, 195, 196 f: keine Leistung mit befreiender Wirkung für den Sozialhilfeträger). Dafür, dass die Umstände des einzelnen Falles anders liegen, trifft den - von der Anrechnung begünstigten - Sozialhilfeträger die Beweislast (vgl auch zu den möglichen Ermittlungsproblemen: BVerwG NJW 2004, 2541 f; kritisch Quambusch, ZFSH/SGB 2006, 259).

Die vom Senat gefundene Lösung berücksichtigt auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte (vgl Art 3 Abs 1 GG). Es wäre insbesondere mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schwerlich zu vereinbaren, wenn die Mutter, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Hause betreuen und nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) eine stationäre Betreuung in Anspruch nimmt, eine Anrechnung des ihnen gezahlten Kindergeldes bei den dem Kind gewährten GSi-Leistungen hinnehmen müsste. Es ist insoweit zu beachten, dass bei einem (volljährigen) behinderten Kind, das mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt, die von der Mutter zu tragenden Aufwendungen, zB für gemeinsame Unternehmungen, Teilnahme an behindertengerechten kulturellen Unternehmungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie für Fahrten zu Ärzten und Therapien, und auch die Haushaltskosten, etwa für Wäsche, elektrische Geräte und Renovierung, regelmäßig erheblich höher sind als dies bei einer stationären Betreuung des Kindes der Fall wäre (vgl BVerwG NJW 2005, 2873; eingehend Quambusch, aaO, 261 f; zur einschlägigen Rechtsprechung hinsichtlich des Kindesbedarfs einschließlich des durch die Behinderung bedingten Mehraufwandes sowie der bei einem stationär betreuten Kind ergänzenden persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern im Kindergeldrecht: BFHE 189, 449).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
FAAAC-50880