Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der langfristigen Einstallung von Pferden zu Zuchtzwecken für nicht landwirtschaftliche Pferdebesitzer ab dem
Mit (BStBl 2004 II S. 757) hat der BFH entschieden, dass nach der 6. EG-Richtlinie das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine ermäßigt zu besteuernde Dienstleistung, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, könnte dagegen beispielsweise vorliegen, wenn Zuchtpferde eines Gestüts oder land- und forstwirtschaftliche Arbeitspferde untergestellt werden. Daneben äußert sich der BFH zur Zuordnung entsprechender Umsätze zum landwirtschaftlichen Bereich.
In dem begleitenden /(BStBl 2004 I S. 851) wird ausgeführt, dass der allgemeine Steuersatz für die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken gilt.
Es ist fraglich, ob die Rechtsprechung und damit auch die Übergangsregelung () auch für die langfristige Pensionshaltung von der Vollblutzucht dienenden Zuchtpferden gilt, deren Eigentümer nicht landwirtschaftlich tätig sind. Mangels eigener Flächen betätigen sich die Pferdeeigentümer nicht landwirtschaftlich, sondern grundsätzlich gewerblich.
Zudem ist seit dem allgemein festgestellt worden, dass nicht begünstigte Pensionsumsätze nunmehr als begünstigte Pensionsleistungen mit Deckleistung angeboten werden. Dabei ist eine Deckleistung in absehbarer Zeit nicht erkennbar.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Pensionsleistung (Einstallung) und Deckleistung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG) wie folgt zu beurteilen.
Nur die kurzfristige Einstallung zum Zwecke der Bedeckung ist, wenn der Pferdeeigentümer kein landwirtschaftlicher Unternehmer ist, eine unselbständige Nebenleistung zu der nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuernden Hauptleistung Bedeckung.
In den Fällen der langfristigen Einstallung sind Pensions- und Deckleistung zwei getrennte selbständige Hauptleistungen. Ab dem erbrachte Pensionsleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, sofern das eingestallte Pferd keiner land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit dient. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG findet keine Anwendung mehr auf die Pensionsleistung. Das gilt auch für den Zeitraum, in dem die Deckleistung erbracht wird. Nur die eigentliche Deckleistung ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern.
Ergänzend weist das Finanzministerium darauf hin, dass es für die Beurteilung unerheblich ist, ob die Deckleistung erfolgreich ist. Wenn die Stute vor der Deckleistung das Gestüt verlässt, liegt eine nicht begünstigte Pensionsleistung vor.
Des Weiteren ist bei der Pauschalversteuerung nach § 24 UStG zu beachten, dass Pensionspferdeleistungen und Tierzuchtleistungen gegenüber Nichtlandwirten keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. des § 24 UStG sind. Die Pensionsleistungen stellen keine land- und forstwirtschaftliche Hilfstätigkeit dar, weil diese Dienstleistungen nicht zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Finanzministerium NRW v. - S 7233 - 1 - V A 4
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1671 Nr. 31
FAAAC-50841