BFH Beschluss v. - VI B 14/07

Keine Wiedereinsetzung bei Irrtümern über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht

Gesetze: AO § 110

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311; vom VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493).

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, „ob in Anwendung des § 110 AO dem steuerlich nicht vertretenen steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der in Unkenntnis der mit der arbeitgeberseitig abgeführten Lohnsteuer auf in Unkenntnis des Arbeitnehmers erfolgte Sonderzahlungen seitens des Arbeitgebers im Zuge eines Wechsels in der Zusatzversorgungskasse anteilig Lohn- bzw. Einkommensteuer gezahlt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, mit der Folge, dass Einsprüche gegen bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zulässig werden”, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

a) Gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. „Ohne Verschulden” verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht. Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht (, BFH/NV 2007, 861). Fristen sollen den Beteiligten Gelegenheit geben, sich über die materielle Rechtslage zu informieren. Wer sich nicht informiert, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, und deshalb eine Frist versäumt, ist nicht ohne Verschulden an einem rechtzeitigen Handeln gehindert. Deshalb entschuldigen auch nur solche Tatsachenirrtümer eine Fristversäumnis, die selbst bei Wahrung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden waren (Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 110 AO Rz 185, 173; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 110 AO Rz 48).

b) Von diesen Grundsätzen ist das FG in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Ob der Steuerpflichtige unter den gegebenen Umständen ohne Verschulden gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage. Das Vorbringen gegen eine vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung betrifft einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (BFH-Beschlüsse vom III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281; vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868). Dies trifft auch auf das Vorbringen der Kläger (unter V. 3. der Beschwerdebegründung), das FG habe im Hinblick auf die Frage des Verschuldens eine unzutreffende Einzelfallwürdigung vorgenommen, zu.

2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO) kommt in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (, BFH/NV 2006, 737). Dies trifft hier nicht zu, da die erforderlichen Leitlinien, wie erwähnt, von der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet worden sind.

3. Nach der Rechtsprechung des BFH ermöglichen besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 FGO. Denn objektiv willkürliche Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (greifbar gesetzwidrige Entscheidungen), erfordern eine Korrektur durch das Revisionsgericht (, BFH/NV 2005, 2025, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Senat vermag einen schwerwiegenden Fehler, der eine Zulassung der Revision nach den dargestellten Grundsätzen rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Vorentscheidung nach ihrer Ansicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (BFH-Beschlüsse vom X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).

4. Das FG hat gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht dadurch verstoßen, dass „die Auskunft des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom gegenüber der Stadt X und ihren Beteiligungsgesellschaften zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Nachteilsausgleichs” nicht zur Gerichtsakte gelangt war und deshalb von den Klägern nicht eingesehen werden konnte. Denn auf dieses Schreiben kam es, wie die Kläger einräumen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidend an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1626 Nr. 9
LAAAC-50800