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Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte
Finanzverwaltung klärt Folgefragestellungen
In Ergänzung des koordinierten Ländererlasses (z. B. ) beantwortet die Finanzverwaltung bislang offene Fragen bei der Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte. S. 11
Treuhanderlass und ergänzender Erlass
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass bei einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis schenkungssteuerlicher Gegenstand der Zuwendung der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Rückübertragung des Treuguts ist. Maßgeblich ist ausschließlich die Zivilrechtslage. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, wem das Treugut nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist, und die hierzu ergangene Rechtsprechung (z. B. BStBl 1998 II S. 152) sind auf erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorgänge nicht anwendbar.
Die Bewertung dieses Herausgabeanspruchs hat als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag mit dem gemeinen Wert zu erfolgen. In §§ 13a und 19a ErbStG aufgeführtes begünstigtes Vermögen liegt bei der Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis nicht vor. Beispielsweise stellt der Herausgabeanspruch einer Kommanditbeteiligung keine Bete...