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Bemessungsgrundlage bei der privaten Gebäudenutzung
Einschränkung der „Seeling-Rechtsprechung”
Der BFH schließt sich der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Wollny an, wonach bei der privaten Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäuden zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Zeitraum aufzuteilen sind. Dies stellt eine deutliche aber sachgerechte Einschränkung des unter dem Stichwort „Seeling-Rechtsprechung” diskutierten Steuersparmodells dar, das sich die Rechtsauffassung des EuGH in der Rechtssache Seeling zunutze machte.
Ausgangslage
Die Besteuerung der Privatnutzung von Gebäuden, die der Eigentümer in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnet, diese jedoch nur teilweise unternehmerisch nutzt, war Gegenstand der viel beachteten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Seeling. Nach deutschem Rechtsverständnis war eine Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen unter der Voraussetzung einer mindestens zehn prozentigen unternehmerischen Nutzung zwar zulässig. Der anteilige Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil wurde seitens der Finanzverwaltung jedoch versagt. Insoweit liege eine nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Vermietung „an sich selbs...