Keine Anwendung des Schachtelprivilegs auf und Besteuerung von Ausschüttungen eines französischen Investmentfonds in Deutschland
Leitsatz
Bei einer SICAV handelt es sich nicht um eine in Frankreich ansässige Gesellschaft i. S. des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens.
Die Rechtsfolge des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a DBA Frankreich ist auf Dividenden nur anzuwenden, wenn diese von einer in
Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der
mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1223 Nr. 16 IStR 2007 S. 755 Nr. 20 IWB-Kurznachricht Nr. 18/2007 S. 963 CAAAC-50534
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