Keine unternehmerische Tätigkeit und kein Vorsteuerabzug
zugunsten einer Finanzholding
Leitsatz
Eine reine Holdinggesellschaft,
die sich auf das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen
beschränkt, ist nicht Unternehmerin im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz
1 Umsatzsteuergesetz.
Eingriffe einer Holding in die
Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind dann
eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von
§ 2 Abs. 1 UStG,
wenn es sich um das Erbringen von administrativen, finanziellen,
kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding in ihre
Tochtergesellschaften handelt, die Holding also im Rahmen von schuldrechtlichen
Verträgen tätig wird.
Die zeitweise Überlassung
von Kapital zur Nutzung erfolgt zivilrechtlich im Rahmen eines
Darlehensvertrages und stellt daher eine sonstige Leistung im Rechtssinne,
nicht aber im wirtschaftlichen Sinne dar, weil die Ansammlung von Kapital nicht
über das Nutzen des Eigenen und das Einsammeln von Nutzungen hinausgeht.
Die Darlehensvergabe einer
Holdinggesellschaft stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die
Gewährung nicht mit einer anderen steuerbaren Tätigkeit
zusammenhängt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 436 Nr. 14 EFG 2007 S. 1381 Nr. 17 UStB 2007 S. 311 Nr. 11 SAAAC-50533
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