Umsatzsteuer auf „Ship-to-hold”-Lieferungen (Herausgabe der Ware im Inlandslager nach Zahlung)
Leitsatz
Wenn bei Beginn der Versendung noch nicht feststeht, an wen geliefert wird, ist § 3 Abs. 6 UStG nicht anwendbar.
Für die Bestimmung des Leistungsortes ist nicht nationales Zivil- und Handelsrecht, sondern gemeinschaftsrechtliches Umsatzsteuerrecht
maßgebend.
Bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen mit der Freigabeklausel „ship to hold” (Verbringung der Ware in ein deutsches
Zwischenlager und Herausgabe bei Zahlungsnachweis) erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht erst bei Herausgabe der Ware
aus dem deutschen Lager.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1274 Nr. 20 EFG 2007 S. 1282 Nr. 16 YAAAC-50531
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