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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 12/07

Gesetze: FGO § 152

Frist für die Abwendung der Vollstreckung einer Geldforderung nach § 152 FGO durch freiwillige Leistung

Leitsatz

Der Gläubiger muss dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Die Länge der dem Vollstreckungsschuldner einzuräumenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Fundstelle(n):
FAAAC-50520

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