Verfassungskonforme Auslegung des
§ 5 Satz 2 EigZulG bei
getrennter Veranlagung von Eheleuten im Erstjahr
Leitsatz
Nach dem Wortlaut und der Systematik
des
§ 5 Satz 2 EigZulG i.
d. F. des HBeglG 2004 und seiner verfassungskonformen Auslegung, die infolge
der Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 GG geboten
ist, verbleibt es wie bei dem bis zum gültigen
§ 5 EigZulG dabei, dass im Fall der
getrennten Veranlagung von Ehepaaren im Erstjahr der Ehepartner, dessen Summe
der positiven Einkünfte im Erst- und Vorjahr unterhalb von 70.000,-
€ liegt, für seinen Miteigentumsanteil am Förderobjekt einen
anteiligen Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage hat.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2007 S. 2725 IAAAC-50519
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