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FG München Beschluss v. - 14 K 5007/04

Gesetze: ZK Art. 96 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 221 Abs. 3 ZKDV Art. 378 ZKDV Art. 379 AO § 169 Abs. 2 AbG § 2 Abs. 1

Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens

Leitsatz

Wird der Ort der Zuwiderhandlung nicht bzw. nicht in der vom HZA gesetzten Dreimonatsfrist ermittelt, gilt die Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört.

Für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist nach Art. 221 Abs. 3 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO kommt es allein darauf an, dass es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, derer er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat.

Falls letzteres nicht der Fall ist, besteht eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO.

Der Nachweis der allgemeinen Vorkehrungen zur Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen ist für sich allein kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Steuerhinterziehung nicht darauf beruht, dass die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAC-50499

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