Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen nicht
ordnungsgemäßer Erledigung eines gemeinschaftlichen
Versandverfahrens
Leitsatz
Wird der Ort der Zuwiderhandlung
nicht bzw. nicht in der vom HZA gesetzten Dreimonatsfrist ermittelt, gilt die
Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle
gehört.
Für die Anwendung der
zehnjährigen Festsetzungsfrist nach Art. 221 Abs. 3 ZK i.V.m.
§ 169 Abs. 2
Satz 2 AO kommt es allein darauf an, dass es sich objektiv
um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus,
dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, derer er sich zur
Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung
begangen hat.
Falls letzteres nicht der Fall ist,
besteht eine Exkulpationsmöglichkeit nach
§ 169 Abs. 2
Satz 3 AO.
Der Nachweis der allgemeinen
Vorkehrungen zur Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen ist für
sich allein kein ausreichender Nachweis dafür, dass die
Steuerhinterziehung nicht darauf beruht, dass die im Verkehr erforderlichen
Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen wurden.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAC-50499
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