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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 69/05 EFG 2007 S. 1879 Nr. 23

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1 S. 1EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2AO § 2DBA Türkei Art. 4 Abs. 2a S. 2DBA Türkei Art. 15 Abs. 1DBA Türkei Art. 17 Abs. 1DBA Türkei Art. 17 Abs. 2DBA Türkei Art. 23 Abs. 1a S. 1DBA Türkei Art. 23 Abs. 1b ff DBA Türkei Art. 25 Abs. 3FGO § 44 Abs. 1FGO § 68 S. 1

Untätigkeitsklage

Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen

Besteuerung eines nichtselbstständig tätigen Sportlers nach DBA-Türkei

Leitsatz

1. Die Untätigkeitsklage ist keine eigenständige Klageart, sondern lässt nur – abweichend von § 44 Abs. 1 FGO – die Anrufung des Gerichts vor Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu.

2. Einkünfte eines Fußballspielers, denen ein Spielervertrag nach den Regeln der Internationalen Föderation des Verbandsfußballs (FIFA) oder der Vereinigung europäischer Fußballverbände (UEFA) oder des Deutschen Fußballbunds (DFB) zugrunde liegt, sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DBA Türkei. Art. 17 Abs. 1 DBA Türkei greift nicht.

3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Sportler in der Türkei erzielt, sind nach Art. 23 Abs. 1a DBA Türkei i.V.m. § 2 AO von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen.

4. Bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur auf dessen Wortlaut, sondern auch auf den Sinn und Zweck und den systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung abzustellen.

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