1) Das Datum eines Steuerbescheids ist kein Inhaltsbestandteil i.S. des § 119 AO. Es hat (nur) die Funktion, die vom Finanzamt
vorgenommene Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen.
2) Für die Wirksamkeit eines Steuerbescheids kommt es nicht auf das Datum des Bescheids, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt
seiner Bekanntgabe an.
3) Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen das Ende
der Einspruchsfrist irrigerweise vom Datum des vordatierten Bescheids statt vom Zeitpunkt der Zustellung berechnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2007 S. 2721 JAAAC-50481
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