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OFD Hannover 20.06.2007 S 2750a - 34 - StO 241, StuB 14/2007 S. 557

Körperschaftsteuer | Rechtsfolgen aus der Veröffentlichung des BFH-Urteils I R 95/05 vom

Der BFH hat im Urteil vom (BStBl 2007 II S. 279 = Kurzinfo StuB 2006 S. 886) u. a. entschieden, dass § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG a. F.) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff. und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 ff. EG verstößt.

Nach dem (BStBl I S. 302 = ) sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH im vorliegenden Fall einen Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG a. F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG annimmt.

Daraus folgt, dass die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG a. F. weiterhin für Bezüge aus Drittstaaten Anwendung findet. Bei Bezügen aus EU-Staaten ist dagegen § 8b Abs. 5 KStG a. F. nicht anzuwenden. Das BMF-Schreiben enthält keine Aussage dazu, wie in diesen Fällen mit tatsächlich vorliegenden...