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Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz vereinbar
Ein Hauptaktionär, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören, kann durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft ausschließen (§§ 327a ff. AktG). Die Minderheitsaktionäre sind dabei vom Hauptaktionär in Geld abzufinden. Wirksam wird der Übertragungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister. Wird der Übertragungsbeschluss von den Minderheitsaktionären angefochten, hindert dies i. d. R. die Handelsregistereintragung. Eine Beschleunigung kann aber erreicht werden, wenn das betroffene Unternehmen im Rahmen eines Freigabeverfahrens ein Vorziehen der Handelsregistereintragung trotz der noch anhängigen Anfechtungsklage erreicht. Diese Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft...