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Pflichten des GmbH-Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer einer GmbH obliegt die Wahrnehmung der bei seinem Amtsantritt offenen steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Einer Haftungsinanspruchnahme für bestehende Steuerrückstände der Gesellschaft kann er nicht entgegenhalten, die Steuerschuld sei bereits vor seinem Amtsantritt entstanden, wenn er selbst seine Pflichten nicht erfüllt hat. Gegenüber der GmbH als Steuerschuldnerin während seiner Amtszeit ergangene, bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzungen hat der Geschäftsführer als Haftungsschuldner gem. § 166 AO gegen sich gelten zu lassen.