Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Bezug:
Der Erfahrungsaustausch auf Bundesebene hat gezeigt, dass sich die Länder mehrheitlich gegen eine nach der Steuerart differenzierte Bewertung aussprechen, zumal auch die in den ErbStR getroffenen Regelungen zur Bedarfsbewertung sowohl für die Erbschaft-/Schenkungsteuer als auch für die Grunderwerbsteuer gelten. Ohne eine ausdrückliche Sonderregelung der Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer in den ErbStR ist davon auszugehen, dass die ertragsteuerlichen Werte für die Gebäude aus der Sicht des Veräußerers – also des bisherigen Eigentümers – abgeleitet werden müssen. Auf die Wertansätze in der Bilanz des Erwerbers kommt es daher nicht an.
Finanzministerium NRW v. - S 3014b - 36 - V A 6
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1898 Nr. 35
QAAAC-50136