Keine Änderung der Lohnsteuerklasse nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs
Gesetze: EStG § 39 Abs. 5; EStG § 41c
Instanzenzug:
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass eine Änderung der Lohnsteuerklasse, die nach dem 30. November des Kalenderjahres beantragt wird, für das die Lohnsteuerkarte gilt, weder zulässig ist, wenn sich die für die Lohnsteuerklasse maßgebenden Verhältnisse im Laufe des betreffenden Kalenderjahres geändert haben (§ 39 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes —EStG—), noch —wie hier ausschließlich einschlägig—, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten eine von der bisherigen Eintragung abweichende Lohnsteuerklasse wählen (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG), da sich dies zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. Dies gilt erst recht, wenn —wie hier— der Lohnsteuerabzug des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte maßgebend ist, bereits abgeschlossen ist. Denn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind für den vom Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuerabzug bindend. Kann der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden (vgl. , BFH/NV 2006, 945), ginge eine Änderung der Merkmale der Lohnsteuerkarte ins Leere.
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Auslegung des § 39 Abs. 5 EStG gegen seinen eindeutigen Wortlaut für geboten erachtet, hat sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen insofern noch Klärungsbedarf bestände. Insbesondere ist der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG) und die dem korrespondierende Befugnis, die Eintragung von Amts wegen zu ändern, wenn der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, weder eine Änderung von Amts wegen in den Fällen des § 39 Abs. 5 Sätze 1 und 3 EStG, noch eine Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zu entnehmen, den Arbeitnehmer über eine möglicherweise günstigere Steuerklassenwahl zu beraten. Soweit die Klägerin der Feststellung des Finanzgerichts widerspricht, für das FA habe keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, die Klägerin habe eine für sie ungünstige Lohnsteuerklasse eintragen lassen, macht sie ebenfalls keinen Zulassungsgrund geltend.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1649 Nr. 9
YAAAC-50116