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BGH Beschluss v. - 3 StR 234/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Lübeck vom

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der vorsätzliche Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) und des tätlichen Angriffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (§ 113 Abs. 1 StGB) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin T. mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten Körperseite bis auf die Haut durchnässt hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAC-49990

1Nachschlagewerk: nein

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