Mitteilungen der Finanzämter an die Arbeitsverwaltung
Leitsatz
1) Die Mitteilung von nach § 30 AO geschützten Rechtsverhältnissen stellt einen grundrechtsgleichen Eingriff dar, der bei
vorhandener Eilbedürftigkeit durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewehrt werden kann.
2) Bezieht der Steuerpflichtige Arbeitslosengeld I, das als reine Versicherungsleistung unabhängig vom Vermögen des Antragstellers
geleistet wird, ist es dem FA nicht gestattet, der Arbeitsverwaltung die während des Bezugs erzielten Kapitaleinkünfte des
Steuerpflichtigen mitzuteilen.
3) Die Regelung des § 31a AO ist verfassungsgemäß.
4) Die "Erforderlichkeit" i.S. des § 31a Abs. 1 AO ist bereits dann gegeben, wenn sie conditio sine qua non für die Einleitung
eines entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens i.S. des § 31a Abs. 1 AO ist. Ein konkreter Tatverdacht im
strafprozessualen Sinn ist nicht notwendig.
5) Eine Mitteilung nach § 31a Abs. 1 AO kann auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen der Arbeitsverwaltung erteilt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1126 Nr. 15 JAAAC-49918
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