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Rückstellungen für Altersteilzeit im Blockmodell
Arbeitgeber müssen für ihre Verpflichtungen aus einer Vereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz im Rahmen des sog. „Blockmodells” eine während der Beschäftigungsphase des Arbeitnehmers ratierlich anzusammelnde Rückstellung bilden (, BBK F. 17 S. 3353, NWB DAAAB-81036). Im Schreiben vom lässt das BMF neben einer versicherungsmathematischen Berechnung der Rückstellung auch ein Pauschalwertverfahren zu und fügt entsprechende Tabellen zur Berechnung bei, die auch die Fluktuation und die Abzinsung berücksichtigen.
Im Einzelnen gilt für die Rückstellungsbildung:
Erstmalige Bildung: Die Rückstellung ist erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zu bilden, in dem die Altersteilzeit beginnt.
Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage für die Rück...