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KG 13.02.2007 24 W 347/06, NWB 29/2007 S. 228

Wohnungseigentum | Nutzungsbeschränkung in Teilungserklärung

Sieht eine Teilungserklärung vor, dass Räumlichkeiten einer Wohnungseigentumsanlage als „Laden” benutzt werden dürfen, ist damit keine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung erlaubt. Unter einem Laden ist (nur) eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren zu verstehen. Die Zweckbestimmung als „Laden” schließt demgemäß die Nutzung der fraglichen Räume als „Begegnungsstätte für Menschen” aus, wenn typischerweise davon auszugehen ist, dass die mit dieser Nutzung verbundenen Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer stärker stören, als es bei einer Ladennutzung der Fall wäre ().