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Widerruf der Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft
Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nachträglich entfallen und die Gesellschaft nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige Zustände herstellt. Als „anderer” Widerrufstatbestand i. S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG kommt u. a. die Verletzung der Vorschriften zur Firma der Steuerberatungsgesellschaft in Betracht, da auch damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung entfällt. Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft nicht weitergeführt werden, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters als Steuerberater aufgrund Widerrufs erloschen ist. § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in ...