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Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für behandelte Pferdestreu
Die Lieferung von Pferdestreu aus Flachs unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da Flachs keine Getreidesorte i. S. der Zolltarif Position 1213 ist. Weiterhin stehen auch eine Beimischung ätherischer Öle und eine über ein bloßes Häckseln, Mahlen oder Pressen hinausgehende Behandlung der Steuerermäßigung entgegen.