Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas
Bewertung des Feldinventars und Stromerzeugung bei Körperschaften
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 019/2007
Das BMF hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu der Frage Stellung genommen, ob Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, auch dann auf die Aktivierung des Feldinventars verzichten können, wenn sie die erzeugte Biomasse in eigenen Biogasanlagen zur Energieerzeugung einsetzen und damit gewerblich tätig werden ( BStBl 2006 I S. 248)
Nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 kann bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Dies gilt nach R 34 Sätze 2 und 3 KStR 2004 auch für Betriebe, die Kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen. In diesen Fällen muss sich der Betrieb der Körperschaft ausschließlich auf die Land- und Forstwirtschaft beschränken, oder es muss ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil vorliegen.
Für die Frage, ob ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil im Sinne der R 34 Satz 3 KStR vorliegt, ist auf die einkommensteuerliche Definition des Teilbetriebs abzustellen. Nach R 16 Abs. 3 EStR 2005 ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebes aufweist und für sich lebensfähig ist. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht erforderlich. Kann die Erzeugung von Biomasse und die Herstellung von Biogas bzw. die Energieerzeugung organisatorisch und technisch ohne weiteres getrennt werden, kann unter diesen Voraussetzungen im Einzelfall ein Teilbetrieb vorliegen.
Ein Teilbetrieb liegt nicht vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von mehreren Teilbereichen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden (z.B. Grund und Boden, auf dem sich neben einer Biogasanlage auch Wirtschaftsgebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb befinden). Insoweit müssen gemeinsam genutzte wesentliche Betriebgrundlagen nicht nur räumlich, sondern auch zivilrechtlich real aufteilbar sein (vgl. auch BStBl 1996 II S. 409).
Liegen die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb im Einzelfall vor und können die Erträge und Aufwendungen getrennt ausgewiesen werden, bestehen keine Bedenken, für den originär landwirtschaftlichen Bereich die Vergünstigung der Nichtbewertung des Feldinventars zu gewähren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach R 16 Abs. 3 EStR 2005 eine eigene Buchführung für einen Teilbetrieb nicht erforderlich ist. Gleichwohl sollte das wirtschaftliche Ergebnis des Teilbetriebs im Rahmen der Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft zum Ausdruck gebracht werden.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Fundstelle(n):
PAAAC-49699