BFH Beschluss v. - VIII B 58/06

Keine Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Anforderungen an ein Treuhandverhältnis

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.

1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, hat der Kläger weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) hierfür Anhaltspunkte ersichtlich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger behauptet, das angefochtene Urteil des FG verstoße gegen eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, weil es zwar die zum Ausgleich der als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erfassten Provisionszahlungen erfolgten Rückzahlungen als Einlagen beurteile und im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als nachträgliche Anschaffungskosten erfasse, nicht jedoch die weiteren zwingenden steuerlichen Folgerungen mit dem Ergebnis eines Verlustvortrags gezogen habe, wird keine ordnungsgemäße Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO bezeichnet.

Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Das FG muss seiner Entscheidung hierzu einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht hingegen nicht aus, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese indes fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom II B 77/03, juris; vom VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

3. Soweit der Kläger für den Fall, dass der BFH ausgehend von einer neuen Rechtslage eine Divergenz verneint, den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil der BFH dann noch nicht zu den Anschaffungskosten bei vGA im Falle eines Veräußerungsverlustes ausdrücklich entschieden habe, fehlt es ebenfalls an einem ausreichenden schlüssigen Vortrag dieses Zulassungsgrundes.

a) Es handelt sich bereits um eine wegen der nur bedingten Erhebung unzulässige Rüge (vgl. , BFH/NV 2006, 1155, m.w.N.).

b) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt darüber hinaus substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu einer konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (, BFH/NV 2006, 1121).

Der erkennende Senat hat in dem auch vom Kläger zitierten Urteil vom VIII R 4/01 (BFHE 207, 103, m.w.N.) ausgeführt, der mit dem Eintritt des Vermögensvorteils verwirklichte Sachverhalt (einer vGA) könne nicht rückgängig gemacht werden. Die Leistung zum Ausgleich des ihm, dem Gesellschafter, zugewendeten Vermögensvorteils, die nach Beendigung des Geschäftsvorfalls erbracht werde, sei ausschließlich nach dem mit dieser Leistung verwirklichten Steuertatbestand zu beurteilen, z.B. als Einlage. Mit weiterem Urteil vom VIII R 7/99 (BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173) hat sich der erkennende Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des I. Senats des BFH angeschlossen, dass auch aus der Sicht des Kapitalgesellschafters eine Rückzahlung von Gewinnanteilen als Einlage zu behandeln sei, wenn die Rückzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

4. a) Die Rüge, das FG sei unzutreffend von einer Entrichtung des Kaufpreises von 200 000 DM für den vom Kläger veräußerten Geschäftsvorfall ausgegangen, wird vom Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3) nicht gedeckt; denn das FG hat lediglich festgestellt, dass der Kläger den Geschäftsanteil für diesen Betrag veräußert habe.

Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind indes nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO gemacht werden (vgl. , BFH/NV 2005, 1496).

b) Die schlüssige Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt u.a. eine Darlegung, aus welchen —genau bezeichneten— Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag des fachkundig vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen. Für eine derartige Ermittlung hätte indes nur dann Anlass für das FG bestanden, wenn das FG diese Frage überhaupt für beweisbedürftig angesehen hätte (vgl. , BFH/NV 2006, 803).

c) Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt. Insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen. Das FG darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lassen oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgehen —sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten—.

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. , BFH/NV 2006, 803, m.w.N.).

5. Mit der Beanstandung, das FG habe die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses fehlerhaft gewertet, legte der Kläger gleichfalls keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO dar.

Das FG hat im Anschluss an das (BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468; vgl. ferner , BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152) zutreffend ausgeführt, ein Treuhandverhältnis könne nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn es zum einen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Es müsse zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder in dieser Eigenschaft —und nicht für eigene Rechnung— tätig geworden sei.

Den Nachweis einer schriftlichen Treuhandvereinbarung hat es entgegen der Behauptung des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht verlangt und dementsprechend auch eine solche Voraussetzung nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Fundstelle(n):
ZAAAC-49674