Ermittlung des Grundstückswerts für Erbbaurechtsgrundstücke ehemaliger Reichsheimstätten
Leitsatz
Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Erbbaurechts ist der Bodenwertanteil in Ansatz zu bringen, wenn der Erbbauberechtigte
einen nicht der ortsüblichen Bodenwertverzinsung entsprechenden Erbbauzins zahlt.
Die Vorschrift des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist nicht wegen möglicher Überbewertungen verfassungswidrig, nach dem der Ansatz
eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot bei der Bewertung eines erbbaurechtsbelasteten
Grundstücks oder eines Erbbaurechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugelassen wird (vgl. , BStBl II 2004, 1036). Nicht gegen das Übermaßverbot verstoßende Überbewertungen sind hinzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1110 Nr. 17 EFG 2007 S. 1492 Nr. 19 NAAAC-49490
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