Für Schenkungssteuer ist Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung maßgebend
Leitsatz
Die Steuer entsteht bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Das bedeutet, dass
eine vom tatsächlichen Vollzug abweichende Vor- oder Rückdatierung des Vertrages hinsichtlich des Ausführungszeitpunktes keine
Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung hat.
Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB ist im Schenkungsteuerrecht nicht zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1325 Nr. 20 EFG 2007 S. 1258 Nr. 16 UVR 2007 S. 295 Nr. 10 MAAAC-49486
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