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FG München  v. - 10 K 2628/06

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 68 S. 1

Bezeichnung Klagebegehren

Rechtsschutzinteresse

Leitsatz

1. Die Klage ist mangels Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens unzulässig, wenn der Kläger zunächst nur den Zugang des Ausgangsbescheides, nicht dagegen den Zugang eines nach Erlass der Einspruchsentscheidung ergangenen Änderungsbescheides bestreitet und auf eine nach § 65 Abs. 2 FGO ergangene Anordnung nicht darlegt, inwieweit der zum Gegenstand des Verfahrens gewordenene Änderungsbescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

2. Wird dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, gibt der Kläger aber weder eine Hauptsacheerledigungs- noch eine Klagerücknahmeerklärung ab, wird die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAC-49478

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