1. Der Antrag eines juristisch
versierten Steuerpflichtigen auf Löschung einer wirksam erhobenen Klage
aus dem Prozessregister kann nicht als Klagerücknahme ausgelegt werden.
2. Eine Löschung aus dem
Prozessregister scheidet aus, wenn an der Ernsthaftigkeit der Klageerhebung
keine Zweifel bestehen und auch keine anderen Löschungsgründe
vorliegen.
3. Eine mit dem Ziel des
Beklagtenwechsels durchgeführte Klageänderung ist unzulässig,
wenn gegen den neuen Beklagten bereits ein Verfahren mit gleichem
Streitgegenstand rechtshängig ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAC-49472
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