1. § 70 Abs.
2 und Abs.
3 EStG sind nicht auf
Bescheide anwendbar, mit denen eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt
wurde.
2.
§ 70 Abs. 4 EStG
ist nur auf Prognoseentscheidungen und nicht auf abschließende
Entscheidungen nach Ablauf des Kalenderjahres anwendbar.
3. Ein Kindergeldbescheid darf wegen
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zu Gunsten des
Kindergeldberechtigen nicht nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2
AO aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel
nicht anders entschieden hätte.
4. Die durch eine Entscheidung des
BVerfG eingetretene andere rechtliche Beurteilung eines unveränderten
Sachverhalts beinhaltet kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO
Tatbestand
Fundstelle(n): FAAAC-49471
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