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Gewerbesteuer | Keine Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nicht gem. § 9 Nr. 2 a Satz 1 GewStG 2002 um die gem. § 8b Abs. 5 KStG 2002 nicht abziehbaren Betriebsausgaben i. H. von 5 % der nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfreien Bezüge zu kürzen (Bezug: § 7 Satz 1, § 9 Nr. 2 a GewStG 2002; § 9 Nr. 2a Satz 4, § 36 Abs. 8 Satz 5 Halbsatz 2 GewStG 2002 i. d. F. des JStG 2007; § 8b Abs. 1 und 5 KStG 2002).
Praxishinweise: Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens bleiben vereinnahmte Dividenden bei der Ermittlung des Gewinns außer Ansatz, und 5 % dieser Dividenden sind als fiktive Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Per Saldo bleiben also nur 95 % der Dividenden bei der Besteuerung außer Ansatz. Da es sich aber um (fiktive) Betriebsausgaben handelt, für die § 9 Nr. 2a GewStG keine Kürzungsmöglichkeit einräumt, können diese den Gewerbeertrag nicht mindern.