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Einkommen-/Lohnsteuer | Kein steuerfreies Trinkgeld bei Zahlungen durch ein verbundenes Unternehmen
Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG (Bezug: § 3 Nr. 51 EStG).
Praxishinweise: Steuerfrei sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsgrund auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Es muss also eine Dienstleistung gegenüber einem Dritten „ belohnt” werden, was ein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungs- oder Kaufvertragsverhältnis voraussetzt. Gegenüber einem konzernverbundenen Unternehmen fehlt es an einem solchen Verhältnis, weshalb Zahlungen des verbundenen Unternehmens (z. B. Anerkennungsprämien) reguläre Lohnleistungen (Arbeitslohn) darstellen.