Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Doppelbesteuerung | abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen
▶ Urteil: (1) Eine atypisch stille Gesellschaft ist nicht beteiligtenfähig. (2) Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ist der Anteil am Gewinn oder Verlust der Untergesellschaft der Obergesellschaft als Mitunternehmerin zuzurechnen. (3) Zinsen für Gesellschafterdarlehen, die an eine ausländische Betriebsstätte weitergereicht wurden, unterliegen nach Art. VII Abs. 1 DBA-Großbritannien der inländischen Besteuerung, wenn der Gläubiger der Zinsen in der BRD ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig ist (EFG 2007, S. 847).
▶ Hinweis: Das FG hat sich im Streitfall an der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu grenzüberschreitenden Zinszahlungen von einer durch die Personengesellschaft vermittelten ausländischen Betriebsstätte an den inländischen Mitunternehmer orientiert (vgl. , BStBl II 1991, S. 444; v. , I R 112/94, BStBl II 1996, S. 563