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Einheitswert für Wertfortschreibungsgrenzen maßgeblich
Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten Grundstück gehörenden Grund und Bodens in „Eigentum des Volkes” das Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden, sondern im Gebäude fort. Erwirbt der Gebäudeeigentümer nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags den Grund und Boden hinzu, bestimmen sich die Wertfortschreibungsgrenzen nach dem mit der Zurechnungsfortschreibung fortgeführten, inzwischen noch nicht geänderten Einheitswert.