BFH Beschluss v. - IX B 192/06

Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung keine Verfahrensfehler

Gesetze: FGO § 76; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 160

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) der mangelnden Sachaufklärung des Finanzgerichts (FG) durch Übergehen von Beweisanträgen (§ 76 Abs. 1 FGO) liegen nicht vor.

Die Vernehmung des Zeugen K war im Hinblick auf § 160 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht erforderlich. Danach kann das FG nach seinem Ermessen den Kläger auffordern, die tatsächlichen Geldempfänger zu benennen und für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht nachkommt, entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind (, BFH/NV 2006, 1618, unter II. 3. der Gründe, m.w.N.).

Daraus, dass das FG den Zeugen L nicht vernommen hat, ergibt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler. Dass das FG diese Einvernahme für unerheblich erachtet, entspricht seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (vgl. , BFH/NV 2006, 2122, unter II. 4. a, m.w.N.). Es ist auch nicht von einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Beurteilung auszugehen (vgl. , BFH/NV 2006, 802, unter 4. der Gründe, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1523 Nr. 8
SAAAC-49124